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Verbandsordnung

Der Zweckverband nimmt unter Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele gemäß § 2 NNVG und § 109 NSchG folgende Aufgaben wahr:

  • Die Aufstellung und Fortschreibung des Nahverkehrsplanes gemäß § 6 NNVG
  • die Bestellung von Verkehrsleistungen
  • die Erteilung von Auflagen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen
  • die Information und Beratung der Verbandsmitglieder sowie ihrer Städte und Gemeinden in planerischen und verkehrswirtschaftlichen Fragen
  • die Durchführung des freigestellten Schülerverkehrs (ohne Sonder- und Einzelbeförderung)
  • die planerische Sicherstellung der Finanzierung des Gesamtsystems
  • die Abstimmung der die Verbandsgrenzen überschreitenden Verkehre
  • die Weiterentwicklung und Förderung des Verbundes (VSN)