Verbandsordnung
Der Zweckverband nimmt unter Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele gemäß § 2 NNVG und § 109 NSchG folgende Aufgaben wahr:
- Die Aufstellung und Fortschreibung des Nahverkehrsplanes gemäß § 6 NNVG
- die Bestellung von Verkehrsleistungen
- die Erteilung von Auflagen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen
- die Information und Beratung der Verbandsmitglieder sowie ihrer Städte und Gemeinden in planerischen und verkehrswirtschaftlichen Fragen
- die Durchführung des freigestellten Schülerverkehrs (ohne Sonder- und Einzelbeförderung)
- die planerische Sicherstellung der Finanzierung des Gesamtsystems
- die Abstimmung der die Verbandsgrenzen überschreitenden Verkehre
- die Weiterentwicklung und Förderung des Verbundes (VSN)